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   BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61   

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BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61 (https://dejure.org/1962,122)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1962 - VI C 19.61 (https://dejure.org/1962,122)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1962 - VI C 19.61 (https://dejure.org/1962,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgung der ehemaligen Soldaten - Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes im Rahmen des Rechts der Soldatenversorgung - Vertrauen auf das Unterbleiben des Erlasses eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 155) ausgeführt habe, verfolge das Gesetz zu Art. 131 GG u.a. den Zweck, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen.

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 und Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -) davon ausgegangen, daß die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 (F. 1951 bis 1957) die spätere Anwendung des § 7 G 131 nicht schlechthin ausschließt.

    In diesem Sinne ist auch die Begründung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 7 G 131 zu verstehen, in der ausgeführt ist, die oberste Dienstbehörde dürfe sich nicht mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen (BVerwGE 9, 155 [160]).

    Ob diese Unterscheidung überhaupt auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde paßt oder ob eine solche Entscheidung nicht nur einheitlich getroffen werden kann - wovon die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offensichtlich ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]und Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 -) -, bedarf keiner erneuten Entscheidung.

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Es erscheine so vertretbar, eine in bestimmter Höhe gewährte Versorgung auf einen Betrag herabzusetzen, der bei der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Betroffenen ausreichend und angemessen sei (so BVerwGE 9, 251).

    Ein bloßes Untätigsein der Behörde genüge nie, dagegen wohl der Erlaß eines Pensionsfestsetzungsbescheides (BVerwG II C 394.57; BVerwGE 9, 251) oder eine Entscheidung nach § 7 G 131, daß die Voraussetzungen dieser Vorschriften geprüft, aber nicht gegeben seien (BVerwG II C 300.57; BVerwGE 8, 296).

    Dieser Gesichtspunkt kann allerdings für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Leistungsbescheides bedeutsam werden (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), aber keine allgemeine Geltung für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte beanspruchen.

  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Ein bloßes Untätigsein der Behörde genüge nie, dagegen wohl der Erlaß eines Pensionsfestsetzungsbescheides (BVerwG II C 394.57; BVerwGE 9, 251) oder eine Entscheidung nach § 7 G 131, daß die Voraussetzungen dieser Vorschriften geprüft, aber nicht gegeben seien (BVerwG II C 300.57; BVerwGE 8, 296).

    Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob das Wesen von Entscheidungen nach § 7 G 131 sich in der Feststellung einer bereits vom Gesetz gestalteten Rechtslage erschöpft (vgl. BVerwGE 8, 296 [303]); denn ohne eine solche Entscheidung dürfen die in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen nicht verwirklicht werden.

    Ob diese Unterscheidung überhaupt auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde paßt oder ob eine solche Entscheidung nicht nur einheitlich getroffen werden kann - wovon die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offensichtlich ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]und Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 -) -, bedarf keiner erneuten Entscheidung.

  • BVerwG, 23.01.1958 - II C 300.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Ein bloßes Untätigsein der Behörde genüge nie, dagegen wohl der Erlaß eines Pensionsfestsetzungsbescheides (BVerwG II C 394.57; BVerwGE 9, 251) oder eine Entscheidung nach § 7 G 131, daß die Voraussetzungen dieser Vorschriften geprüft, aber nicht gegeben seien (BVerwG II C 300.57; BVerwGE 8, 296).

    Es liegt im Wesen einer solchen "negativen" Entscheidung nach § 7 G 131, daß sie nur selten (so in dem im Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - [DÖV 1958 S. 710 = ZBR 1958 S. 248] entschiedenen Fall) dem betroffenen Beamten ausdrücklich bekanntgegeben wird; in der Regel wird sie nur den Umständen entnommen werden können.

    Ob diese Unterscheidung überhaupt auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde paßt oder ob eine solche Entscheidung nicht nur einheitlich getroffen werden kann - wovon die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offensichtlich ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]und Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 -) -, bedarf keiner erneuten Entscheidung.

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 375.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Diese Unterscheidung findet sich gerade in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -).

    Alle ihrer Natur nach vorläufigen Maßnahmen wie die Erteilung eines Unterbringungsscheines oder einer sogenannten Rechtsstandbescheinigung genügen dagegen allein für die Annahme einer abschließenden Regelung ebensowenig wie die Gewährung von Versorgung (vgl. hierzu BVerwGE 10, 158 und Urteil von 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -); sie können allenfalls in Verbindung mit der endgültigen Unterbringung als Indizien dafür dienen, daß der Beamte in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG wiederverwendet worden ist und daher das nach diesem Gesetz bestehende Rechtsverhältnis abschließend geregelt werden sollte.

  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 42.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 und Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -) davon ausgegangen, daß die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 (F. 1951 bis 1957) die spätere Anwendung des § 7 G 131 nicht schlechthin ausschließt.

    Daß die - wenn auch rechtsgleiche - Wiederverwendung als solche nicht genügt, ist in der Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gekommen (vgl. besonders Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -, vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -, vom 24. November 1960 - BVerwG II C 71.59 -).

  • BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60

    Entscheidung gem. § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgeführt, daß der beklagte Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig ist und daß er es als oberste Dienstbehörde gegen sich gelten lassen muß, wenn er eine das Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG abschließend regelnde Maßnahme - wie hier die endgültige Unterbringung oder in anderen Fällen die Zuweisung zur Unterbringung - durch eine nach der inneren Geschäftsverteilung für diese Entscheidung nicht zuständige Stelle, aber nach außen unter der Bezeichnung "Der Senator für Inneres" getroffen hat (vgl. Urteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 - und Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -).

    Der erkennende Senat hat schon früher unter Hinweis auf § 11 Nr. 2 LBG (F. 1952 bis 1958) ausgesprochen, der Vertrauensschutz setze nicht begrifflich voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht habe (Beschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 -).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Daß auch ein feststellender Verwaltungsakt denjenigen, dessen Rechte er feststellt, begünstigen kann und deshalb den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte unterliegt, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267 f.]; BVerwGE 11, 136).
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Daß auch ein feststellender Verwaltungsakt denjenigen, dessen Rechte er feststellt, begünstigen kann und deshalb den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte unterliegt, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267 f.]; BVerwGE 11, 136).
  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
    Alle ihrer Natur nach vorläufigen Maßnahmen wie die Erteilung eines Unterbringungsscheines oder einer sogenannten Rechtsstandbescheinigung genügen dagegen allein für die Annahme einer abschließenden Regelung ebensowenig wie die Gewährung von Versorgung (vgl. hierzu BVerwGE 10, 158 und Urteil von 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -); sie können allenfalls in Verbindung mit der endgültigen Unterbringung als Indizien dafür dienen, daß der Beamte in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG wiederverwendet worden ist und daher das nach diesem Gesetz bestehende Rechtsverhältnis abschließend geregelt werden sollte.
  • BVerwG, 15.12.1959 - VI C 93.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58

    Zur Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 298.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.01.1959 - II C 329.57
  • BVerwG, 20.10.1959 - II C 394.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.10.1965 - VI C 137.63

    Recht verdrängter Beamter - Aberkennung einer Rechtsstellung aufgrund enger

    Es ist auch weiterhin grundsätzlich richtig, daß eine sogenannte Negativentscheidung zu § 7 G 131 (zu diesem Begriff insbesondereUrteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -), die Vertrauensschutz auszulösen vermag, nur von der Stelle ergehen kann, die für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig ist, nicht aber von einer dieser nachgeordneten Behörde (soUrteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 -, vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 -, Beschluß vom 16. Juli 1960 - BVerwG VI B 20.60 - undUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 178.59 -).

    Die interne Geschäftsverteilung und insbesondere Trennung zwischen einer Pensionsregelungs- oder Versorgungsdienststelle und einer mit anderen Personalaufgaben befaßten Dienststelle ist in diesem Fall ohne Belang, wie bereits durchUrteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 -, durchBeschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 - und durchUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - entschieden.

    Zwar ist hier eine rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie als Indiz für eine Negativentscheidung in Betracht kommt (vgl. u.a.Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -, vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60 -, vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -, vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 191.61 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -), nicht erfolgt.

    Versorgungsmaßnahmen, wie sie hier vorliegen, können für sich allein in der Regel als Negativentscheidung nicht ausreichen(Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -, vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - [BVerwGE 10, 158] undvom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -), jedoch schließt das Fehlen der Wiederverwendung die Annahme einer Negativentscheidung nicht stets und notwendig aus(Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 130.61 - undvom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 -); sondern jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein ausdrücklicher Bescheid über die Nichtanwendung des § 7 G 131 erteilt worden ist, ist darin eine Negativentscheidung auch ohne rechtsgleiche Wiederverwendung zu sehen(Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -).

    Hiernach ist der Schutz des durch ein derartiges Verhalten der obersten Dienstbehörde begründeten Vertrauens nur dann zu versagen, wenn dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Beseitigung gegenübersteht(Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60 - undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -).

    Während bei der Rücknahme fehlerhafter Leistungsbescheide für die Frage, welches Interesse überwiegt, von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um eine Rücknahme für die Vergangenheit (ex tunc) oder um eine solche für die Zukunft (ex nunc) handelt - vgl. insoweit den Überblick über die Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1964 (BVerwGE 19, 188 [189, 190]) -, paßt diese Unterscheidung in der Regel nicht auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung, weil diese nach ihrer Natur als den Rechtsstand gestaltend nur einheitlich getroffen werden kann; hiervon ist, wieim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - dargelegt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher bereits ausgegangen.

    Darüber hinaus ist bereitsim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - dargelegt, daß und weshalb das öffentliche finanzielle Interesse an der Rücknahme einer negativen § 7-Entscheidung gering zu bewerten ist; der Gesetzgeber selbst hat zu erkennen gegeben, daß er dieses Interesse nicht besonders hoch bewertet, indem er die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtsgleich untergebrachten Beamten nicht einer dem § 7 G 131 entsprechenden Regelung unterwirft.

    Wie gleichfalls bereitsim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - entschieden, setzt der Vertrauensschutz auf eine negative § 7-Entscheidung nicht voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht hat.

  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63

    Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68) darauf hingewiesen, daß es sich dabei um eine besondere gesetzliche Regelung handelt, kraft deren die Rückwirkung der Planstelleneinweisung (d.h. nicht diese selbst) beim Fehlen der Voraussetzungen des § 171 LBG Berlin schlechthin unwirksam ist.
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 161.60

    Nichtberücksichtigung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie

    Der Schutz des hiernach schon durch die rechtsgleiche Wiederverwendung ausgelösten Vertrauens auf das Unterbleiben einer nachträglichen Anwendung des 7 G 131 ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gerechtfertigt, wenn den Begleitumständen der rechtsgleichen Wiederverwendung zu entnehmen ist, daß mit dieser Maßnahme die aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsstellung des Wiederverwendeten in einer die spätere Anwendung des 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt werden sollte, wenn also die Begleitumstände der Wiederverwendung oder frühere Maßnahmen eine "Negativentscheidung" der zuständigen obersten Dienstbehörde zu 7 G 131 erkennen lassen (ebenso BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 -, Buchholz BVerwG 234, 7 G 131 Nr. 39, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -, vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, 7 G 131 Nr. 68, vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 46.62 - undvom 28. März 1963 - BVerwG II C 15.61 -).

    Denn dieses Gesetz bezweckt, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 155 [161] undUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - a.a.O.) eingehend dargelegt hat, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen.

    Dies um so weniger, als der Erblasser die ihm vor der Wiedereinstellung gestellten Fragen über seine berufliche und politische Vergangenheit wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hatte (vgl. hierzu insbesondere das wiederholt erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, 7 G 131 zu Nr. 68).

  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Denn es ist Voraussetzung für den Vertrauensschutz und gehört deshalb zum Wesen einer formlosen "negativen" Entscheidung mit diesem Inhalt, daß die Behörde nicht nur in einem verwaltungsinternen Vermerk zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift geprüft habe und verneine; ihr Verhalten gegenüber dem (früheren) Beamten muß die getroffene Entscheidung auch für ihn erkennbar werden lassen (vgl.Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - [Buchholz 234 7 G 131 Nr. 68], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 96.59 - [Buchholz 234 7 G 131 Nr. 69 - Leitsatz] undvom 9. November 1962 - BVerwG 6 C 46.62 -).
  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 140.60

    Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten - Verletzung der Grundsätze über die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch das Urteil des Senats vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [160]) eingeleitet worden ist, setzt der Schutz des Vertrauens des Betroffenen darauf, daß eine ihm nachteilige Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen werde, in objektiver Hinsicht außer der rechtsgleichen Wiederverwendung voraus, daß die oberste Dienstbehörde vorher entschieden hatte, ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liege nicht vor (vgl. Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - und vom 27. September 1962 - BVerwG II C 158.60 -).

    Denn dieses Gesetz bezweckt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwGE 9, 155 [161] und Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -) eingehend dargelegt hat, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen.

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 25.88

    Ansprüche auf Unterbringung und Versorgung - Voraussetzungen für die

    Eine derartige, nach § 7 Abs. 2 G 131 ausdrücklich allein der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Entscheidung, die nicht anderen Behörden übertragen und auch nicht von den Verwaltungsgerichten getroffen werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57] ; 10, 158 [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56] ; Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG 2 C 132.57 - , vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - sowie vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - ; vgl. auch Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG 2 CB 107.67 -), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.
  • BVerwG, 23.03.1988 - 2 B 24.88

    Ausscheiden eines früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes - Feststellung

    Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem in der Berufungsinstanz gestellten erweiterten Klageantrag ergibt sich eindeutig, daß sein Klagebegehren insoweit auf die Feststellung seiner tatsächlichen beamtenrechtlichen Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gerichtet war, nicht aber auf eine Überprüfung eines formellen anfechtungsfähigen Verwaltungsaktes über die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Eine derartige, nach § 7 Abs. 2 G 131 ausdrücklich allein der obersten Dienstbehörde vorbehaltene Entscheidung, die nicht von den Verwaltungsgerichten getroffen werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57]; 10, 158 [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]; Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG 2 C 132.57 - , vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - sowie vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - ), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.
  • BVerwG, 05.12.1968 - II C 104.65

    Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung - Rücknahme einer

    Diesen behördlichen Negativentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit einen erhöhten Bestandsschutz beigemessen (vgl. auch BVerwGE 9, 155 [161 f.] und Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -[Buchholz a.a.O., § 7 G 131 Nr. 68]), und weil sie in der Regel nur aus den Umständen zu entnehmen sind, hat es Wert darauf gelegt, daß der obersten Dienstbehörde der zu beurteilende Sachverhalt bei einer Negativentscheidung bekannt war.
  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 82.60

    Rechtsmittel

    Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger stehe die Gewährung von Übergangsgehalt nicht entgegen, erweist sich im Ergebnis schon deshalb als richtig, weil derartige Maßnahmen, wie sie im Falle des Klägers getroffen worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 4. Mai 1961 - BVerwG VI C 166.58 - und vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -) nicht als abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG anzusehen sind, allein abschließende Maßnahmen aber allenfalls auf eine "negative" Entscheidung nach § 7 G 131 schließen lassen, die unter Umständen einer späteren Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen könnte (vgl. das letztgenannte Urteil des erkennenden Senats sowie die früheren Urteile BVerwGE 9, 155; 10, 158 [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]und vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -).
  • BVerwG, 16.01.1969 - II C 11.65

    Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von Vertrauen bezüglich der

    Sie wird - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - nur anerkannt, wenn die oberste Dienstbehörde (§ 7 Abs. 2 G 131) einem von Artikel 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger einen ausdrücklichen Bescheid über die Nichtanwendung des § 7 G 131 ("Negativbescheid") erteilt hat oder wenn der Betroffene rechtsgleich wiederverwendet (§ 19 G 131) wurde und die Begleitumstände dieser rechtsgleichen Wiederverwendung oder die der Wiederverwendung zeitlich vorausgegangenen Umstände den Schluß rechtfertigen, die oberste Dienstbehörde habe durch die rechtsgleiche Wiederverwendung das aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG folgende Rechtsverhältnis des Betroffenen in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend regeln (lassen) wollen (so u.a. BVerwGE 10, 158 und Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 75], vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 72.61 - und vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 37.63 - nebst weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 10.05.1967 - II B 16.66

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.07.1979 - 6 B 79.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rücknahme eines

  • BVerwG, 30.08.1967 - II CB 107.67

    Vorliegen einer Negativentscheidung durch eine oberste Dienstbehörde

  • BVerwG, 18.02.1964 - II C 32.61

    Schutzwürdiges Vertrauen auf das Nichtergehen einer Entscheidung nach § 7 G 131

  • BVerwG, 04.09.1963 - VI C 126.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.03.1965 - VI C 119.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.11.1963 - II C 217.60

    Berücksichtigung von wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgten

  • BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61

    Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 7 G 131) nach einer

  • BVerwG, 15.11.1962 - II B 62.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 16.10.1962 - VI C 114.60

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Erlass eines "Überraschungsurteils" -

  • BVerwG, 10.10.1962 - VI B 4.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.08.1967 - VI B 44.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 15.61

    Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter

  • BVerwG, 31.01.1963 - II C 34.61

    Angehörigkeit zu dem von § 63 G 131 erfassten Personenkreis - Unterscheidung

  • BVerwG, 31.10.1962 - VI C 15.61

    Vertrauensschutz nach Erteilung eines Unterbringungsscheins bzw. einer

  • BVerwG, 24.10.1962 - VI C 96.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 158.60

    Nichtberücksichtigung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie einer

  • BVerwG, 09.11.1962 - II B 3.62

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 09.11.1962 - VI C 173.60

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG

  • BVerwG, 05.09.1967 - VI B 37.66

    Angemessenheit einer Frist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes für

  • BVerwG, 15.12.1964 - II C 224.62

    Rechtsmittel

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